AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geier Feinmechanik GmbH & Co. KG (Stand 06/2018)

Allgemeines – Geltungsbereich
Nachstehende Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen gel-ten ausschließlich und gegenüber Unternehmern.

II. Geltungsbereich

1.
Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.
Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufbe-
dingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge-genstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abwei-chender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

 

III. Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit,
Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung
voraussetzt.

Sie sind keine garantierten  Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistungen.
2.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Vertragspartner verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 30 Tagen annehmen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner anzunehmen.
3.
Die Annahme eines Vertragsangebotes erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Aus-führung der Lieferung.
4.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern. Dauerhafte Betriebs-störungen durch höhere Gewalt, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Ver-trägen. Irgendwelche Rechte kann der Vertragspartner hieraus nicht herleiten.

5.
Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unver-züglich zurückerstattet.
6.
Wird eine Willens- oder Wissenserklärung vom Vertragspartner durch Datenfernübertragung (DFÜ) – insbesondere per E-Mail einschließlich deren Dateianlagen – übertragen, sind die von uns empfangenen oder abgerufenen Daten verbindlich.
7.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und ausschließlich für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwendet werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Werden bei Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners Schutzrechte Dritter ver-letzt, so stellt uns unser Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.

IV. Technische Änderungen

Technische Änderungen, die der Verbesserung des Liefer-gegenstandes dienen, können wir in jedem Stadium der Vertragserfüllung ohne vorherige Zustimmung durch den Vertragspartner vornehmen, sofern die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind.

V. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

1.
Unbefristete Verträge und Verträge mit mehr als zwei Jahren Laufzeit sind mit einer Frist von drei Monaten kündbar.
2.
Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3.
Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unsere Kalkulation die vom Vertragspartner für einen be-stimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
4.
Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mängel mindestens drei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
5.
Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Mengen durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehe zu seinen Lasten; es sei denn, er hat die Verspätung oder nachträgliche Änderung nicht zu vertreten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

 

VI. Preise – Zahlungsbedingungen

1.
Sofern sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt, verstehen sich unsere Preise in Euro und gelten ab „Werk“ zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Einfuhrnebenab-gaben, Zoll und Wertsicherung und sonstiger Gebühren und öffentlicher Abgaben.
2.
Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Bestelltag für die abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei uns gültigen Preise.
3.
Bei Anschlussaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
4.
Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
5.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Fristen ist ausschließlich das Rechnungsdatum. Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Bei bargeldloser Zahlung ist in jedem Fall der Zeitpunkt der Gutschrift auf einem unserer Konten maßgebend.
6.
Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sofern sie vereinbart wurden, sind sie grundsätzlich nur zulässig, wenn alle älteren fälligen Rechnungen bezahlt sind. Skonto-abzüge werden nur bei Gutschrift auf einem unserer Bank-konten innerhalb der vereinbarten Skontofristen anerkannt.
6.
Eingehende Teilzahlungen oder Zahlungen ohne Zahlungs-bestimmung werden nach Eintritt des Zahlungsverzugs zunächst auf etwaige Zinsforderungen und dann auf die ältesten Forde-rungsrückstände angerechnet.
7.
Mangelhafte oder verspätete Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Kommt der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kredit-würdigkeit des Käufers begründen, sind wir unabhängig von zuvor vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt, nach unserer Wahl entweder angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, so haben wir weiter das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Gegenleistung zu verlangen.
9.
Der Vertragspartner hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs-rechts ist der Vertragspartner nur befugt, wenn sein Gegen-anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
10.
Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus dem Vertragsver-hältnis sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

 

VII. Versand und Gefahrübergang

1.
Sofern nichts Abweichendes, insbesondere in unserer Auftragsbestätigung, geregelt ist, ist Lieferung ab Werk ver-einbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur,  den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertrags-partner über.
2.
Die Art der Versendung steht in unserem Ermessen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Transportversicherung auf Kosten des Vertragspartners abzuschließen.
3.
Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.

 

VIII. Lieferung, Lieferfristen, Lieferverzug

1.
Wir sind zu vorzeitigen Lieferungen oder auch Teillieferungen berechtigt, wenn die vorzeitige Lieferung/Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-zwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn wir erklären uns zur Übernahme der Mehrkosten bereit.
2.
Die Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert. Sie gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich, schriftlich ein Festtermin vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen; sie setzen die Erfüllung der Vertragspflichten durch unseren Vertragspartner, wie insbesondere den Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, einer vereinbarten Anzahlung und eine rechtzeitige Materialbei-stellung, soweit diese vereinbart worden ist, voraus. Die vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3.
Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb des Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf unsere Vertragserfüllung gegenüber dem Vertragspartner nachweislich maßgebenden Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Abgesehen von Fällen der Offenkundig-keit der vorgenannten Umstände werden wir unseren Vertrags-partner darüber baldmöglichst unterrichten. Wenn die Behinde-rung länger als 3 Monate dauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird unser Vertragspartner von seiner Verpflichtung frei, so kann dieser hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
4.
Lieferverzug setzt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist – (z. B. Fixgeschäft), auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang derNachfristsetzung bei uns.
5.
Schäden aus Produktionsausfall, Stillstandkosten, entgangener Gewinn oder Dritten gegenüber versprochenen Vertragsstrafen welche aufgrund der verspäteten Lieferung beim Käufer oder dessen Kunden entstanden sind oder verwirkt wurden, werden nur dann ersetzt, wenn ein verbindlicher Liefertermin verein-bart war und der Käufer bei Vereinbarung des Termins schriftlich auf die konkret bei Terminüberschreitung drohenden Schäden und Kosten hingewiesen hat.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
2.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentums-vorbehalt).
3.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Wird die Ware zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen, Stoffen oder sonstigen fremden Werten auch für einen Dritten als Hersteller verarbeitet, erwerben wird Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den fremden Werten zur Zeit der Verarbeitung.
4.
Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteils-mäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.
5.
Der Käufer ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Vorbehaltsware weiter zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Weder Verpfändungen noch Sicherungsübereignungen sind zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Saldo aus Kontokorrent, Vergütung für den Einbau, Erstattungsleistung einer Versicherung, Schadensersatz aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzu-ziehen. Die Einzugsermächtigung kann von uns jederzeit wider-rufen werden, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen kann.
6.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf unser Allein- oder Miteigentum, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wechsel des Geschäftssitzes hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
7.
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten unter 4., sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurück-treten. In der Rücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Der Käufer stimmt für diesen Fall bereits jetzt der Rücknahme der Vorbehaltsware zu. Sollte sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befinden, tritt der Käufer bereits jetzt seine Herausgabeansprüche gegen den Dritten an uns ab. Soweit dem Dritten berechtigte Ansprüche an der Vorbehaltsware zustehen, werden diese berücksichtigt. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Käufers.
8.
Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

X. Annahmeverzug

1.
Der Übergabe im Sinne von Ziffer VII. dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Annahmeverzug kommt.
2.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen-dungen, zu verlangen.
3.
Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in welchem er in Annahmeverzug gerät; wir werden von der Leistung frei, wenn die Ware während des Annahmeverzugs durch Zufall oder durch unser leichtes Verschulden untergeht oder verschlechtert wird.

 

XI. Untersuchungs- und Rügepflicht, Beanstandungen

1.
Transportschäden und Mengenabweichungen sind an Ort und Stelle der Anlieferung zu prüfen und sofort gegenüber dem Transporteur zu rügen. Hierfür hat der Käufer eine geeignete Empfangsperson zur Verfügung zu stellen.
2.
Beanstandungen offensichtlicher Schäden, Falschlieferungen und sonstiger offensichtlicher Mängel sowie die Unvoll-ständigkeit der Lieferung sind uns gegenüber unverzüglich nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen.
3.
Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, auch wenn vorher Muster übersandt waren. Die (Teil-) Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel oder Be-schaffenheitsvereinbarungen nicht vor dem Einbau durch den Käufer oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind.
4.
Erst später erkennbare Mängel und Abweichungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
5.
Nur wenn der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügepflichten vereinbarungsgemäß nachgekommen ist, stehen ihm die nachfolgenden Mängelansprüche und im Falle des Weiter-verkaufs die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind insbesondere Mängel, die erst mitgeteilt wurden, nachdem der Liefergegenstand trotz erkenn-barer Mangelhaftigkeit be- oder verarbeitet oder umgebildet wurde.
6.
Uns ist die Gelegenheit einzuräumen, die Beanstandungen zu überprüfen, wenn dies möglich ist. Andernfalls entfallen Mängel- und Garantieansprüche.

 

XII. Garantien, Mängelansprüche, Gewährleistungsfrist

1.
Garantieerklärungen müssen ausdrücklich in der Auftrags-bestätigung als solche bezeichnet sein oder nachträglich schrift-lich vereinbart werden.
2.
Werbliche Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über besondere Maßge-nauigkeit sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften wer-den nur dann Vertragsinhalt oder garantierte Beschaffenheit, wenn dies im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurde.
3.
Keine Gewähr wird übernommen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte, Gewicht u. ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht über-schreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranz-bereiches von Güterichtlinien oder Normen liegen.
4.
Bei Fertigung nach Zeichnungen des Käufers verantworten wie – unabhängig von sonstigen Gewährleistungs- und Haftungs-beschränkungen – nur die zeichnungsgemäße Ausführung. Entsprechendes gilt für sonstige Vorgaben und Spezifikationen des Vertragspartners. Auf erkennbare Bedenken weisen wir hin.
5.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzu-stellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Vertragspartner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zu-stimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Schadensersatzansprüche.
6.
Für Sachmängel, die durch unterlassene oder fehlerhafte Mitwirkung, unsachgemäße Lagerung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. In-betriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlende oder fehlerhafte Wartung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsach- gemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder nicht sachgerechter oder fehlerhafter Instandhaltung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
7.
Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstan-dungen gewähren wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Ersatzlieferungen steht uns ein ange-messener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum zur Verfügung.
8.
Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren.
9.
Die weitergehenden Ansprüche des Käufers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer ange-messenen Frist beseitigt worden sind oder zwei Nach-besserungsversuche am gleichen Mangel fehlgeschlagen sind, soweit nicht aufgrund des Liefergegenstandes und dessen vertragsgemäßer Verwendung weitere Nachbesserungsver-suche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
10.
Auch nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine eindeutige Erklärung des Käufers zugegangen ist, welche weitere Leistungen von uns ausdrücklich zurückweist.
11.
Anstatt des Rücktrittes und Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer die Kosten einer Selbst- oder Ersatzvornahme verlangen, soweit diese den Nettoauftragswert des mangel-haften Teiles der Lieferung nicht übersteigt.
12.
Durch die Mängelrüge, die Folgekorrespondenz Maßnahmen der Fehlerüberprüfung und Feststellung, sowie Nacherfüllungs-handlungen wird der Ablauf der Verjährungsfrist weder unter-brochen noch gehemmt. Diese Wirkungen sind im Einzelfall ausdrücklich zu vereinbaren.
13.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie durch uns verweigert oder ist sie für unseren Vertragspartner unzumutbar, kann der Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte, z. B. Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadens-ersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit (Pflichtverletzung), insbe-sondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Ver-tragspartner jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung zu; Ein Rücktrittsrecht wird in diesen Fällen ebenfalls ausgeschlossen.
14.
Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig von uns verursacht wurde. Wählt der Vertragspartner den Rücktritt, stehen ihm daneben keine Schadensersatzansprüche wegen Mängel zu.

 

XIII. Haftung

1.
Zwingende Bestimmungen der Produkthaftungsvorschriften bleiben unberührt.
2.
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vor-satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.
Sofern wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen, nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermö-gensschäden unseres Vertragspartners.
4.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
5.
Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.
6.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen.

 

XIV. Datenschutzerklärung

Wir weisen darauf hin, das innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln. Wir erheben personenbezogene Daten, wenn Sie uns diese im Rahmen einer Kontaktaufnahme (per E-Mail) freiwillig mitteilen. Wir verwenden die uns von Ihnen mitgeteilten Daten zur Vertragsabwicklung und Bearbeitung Ihrer Anfragen. Die Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt unter Be-rücksichtigung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes sowie aller weiteren relevan-
ten Rechtsvorschriften. Informationen, wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen, sind in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Homepage
www.geier-feinmechanik.de festgelegt und gelten als vereinbart.

 

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertrags-partners zu klagen.